Vergleich kam mithin nicht zustande. Dass sich an diesem Ausgang etwas ändern würde, wenn der Sohn den Kläger nicht nur als Vertrauensperson begleitet hätte, sondern als Nebenintervenient beteiligt gewesen wäre, kann vernünftigerweise ausgeschlossen werden; denn es ist nicht anzunehmen, dass die formelle Beteiligung des Sohnes etwas an der (fehlenden) Vergleichsbereitschaft der beklagten Parteien geändert hätte.