Ein rechtliches Interesse in dem Sinne, dass S. befürchten muss, der Kläger oder die Beklagten bzw. der Nebenbeklagte nehme ihn auf der Basis eines negativen Ergebnisses des vorliegenden, mit dem Schlichtungsgesuch eingeleiteten Verfahrens in Anspruch bzw. er, S., verliere wegen eines solchen Prozessausgangs gegen den Kläger oder die Beklagten bzw. den Nebenbeklagten eine Forderung, ist bei dieser Ausgangslage nicht ersichtlich. Mit Ausnahme der im Schreiben vom 29. September 2021 angesprochenen "Wiedergutmachungsforderung" lassen sich in der Argumentation des Nebenintervenienten ausschliesslich moralische, ethische und finanzielle Aspekte, nicht aber Rechtsansprüche erkennen.