Ein ökonomisches oder bloss faktisches Interesse genügt hingegen nicht. Die Nebenintervention ist mithin aus Gründen der Rechtssicherheit und der Vermeidung widersprechender Entscheide insbesondere dann zuzulassen, wenn die intervenierende Person befürchten muss, eine der Hauptparteien werde im Falle des Unterliegens gegen sie Ansprüche erheben oder sie werde Rechte gegenüber einer der Hauptparteien einbüssen, wenn diese im Prozess unterliege (vgl. BSK ZPO-Graber, Art.