bb) Unter der in Art. 74 Abs. 1 ZPO verlangten Glaubhaftmachung eines eigenen, rechtlichen Interesses am Prozessausgang versteht die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass eine unrichtige Entscheidung die eigene materielle Rechtslage der intervenierenden Person mittelbar oder unmittelbar beeinträchtigt oder zumindest gefährdet. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn Rechte oder Pflichten der intervenierenden Partei im Verhältnis zur klagenden oder zur beklagten Partei vom Entscheid über Bestand oder Nichtbestand der Gegenstand des Hauptprozesses bildenden Rechte oder Rechtsverhältnisse abhängen. Ein ökonomisches oder bloss faktisches Interesse genügt hingegen nicht.