b) Die Vermittlerin wies das Gesuch von S. um Zulassung zur Nebenintervention mit der Begründung eines fehlenden rechtlichen Interesses am Ausgang des Verfahrens ab. Er bringe zwar "durchaus noble Motive" vor, die jedoch nicht auf ein rechtliches, sondern auf ein rein faktisches persönliches und allenfalls ökonomisches Interesse bzw. auf das Ansinnen schliessen liessen, den Kläger zu unterstützen. [Zusammenfassung der Beschwerdebegründung]