{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-12-28", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BE-2021-50-52-55_2021-12-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10768&type=1563347022&cHash=93f451b00e9542aebf6511f6e36b07d9", "Checksum": "9520577e8c39cad8751bfa96a91f7049"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BE.2021.50/52/55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 28.12.2021 BE.2021.50/52/55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 28.12.2021 BE.2021.50/52/55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 28.12.2021 BE.2021.50/52/55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 01:52:17", "Checksum": "d290758fb74b3355ec886066dd68d11c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 28.12.2021 BE.2021.50/52/55\n\nbb) Unter der in Art. 74 Abs. 1 ZPO verlangten Glaubhaftmachung eines eigenen,\nrechtlichen Interesses am Prozessausgang versteht die bundesgerichtliche\nRechtsprechung, dass eine unrichtige Entscheidung die eigene materielle Rechtslage\nder intervenierenden Person mittelbar oder unmittelbar beeinträchtigt oder zumindest\ngefährdet. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn Rechte oder Pflichten der\nintervenierenden Partei im Verhältnis zur klagenden oder zur beklagten Partei vom\nEntscheid über Bestand oder Nichtbestand der Gegenstand des Hauptprozesses\nbildenden Rechte oder Rechtsverhältnisse abhängen. Ein ökonomisches oder bloss\nfaktisches Interesse genügt hingegen nicht. Die Nebenintervention ist mithin aus\nGründen der Rechtssicherheit und der Vermeidung widersprechender Entscheide\ninsbesondere dann zuzulassen, wenn die intervenierende Person befürchten muss,\neine der Hauptparteien werde im Falle des Unterliegens gegen sie Ansprüche erheben\noder sie werde Rechte gegenüber einer der Hauptparteien einbüssen, wenn diese im\nProzess unterliege (vgl. BSK ZPO-Graber, Art. 74 N 2), wobei dieses Risiko nicht darin\nbesteht, dass das Urteil, das zwischen den Hauptparteien ergeht, direkt gegenüber\ndem Nebenintervenienten wirkt und gegen ihn vollstreckt werden kann, sondern\ninsofern \"eine Bindungswirkung kraft Reflexes\" entfaltet, \"als in einem allfälligen\nFolgeprozess zwischen dem Nebenintervenienten und der von ihm unterstützten\nHauptpartei das für diese 'ungünstige Ergebnis des Prozesses' auch gegen die\nintervenierende Partei 'wirkt'\" (BGE 142 III 629 E. 2.1).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ncc) Hier verneinte die Vermittlerin die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses.\nNach dem hiervor Ausgeführten hätte der seinen Sohn vertretende Kläger mithin\nsubstantiiert darlegen müssen, inwiefern die Vermittlerin bei dieser Verneinung in\nWillkür verfallen sei. Seine [...] Vorbringen erfüllen diese Voraussetzung nicht, indem\nsie, soweit überhaupt nachvollziehbar, nicht und schon gar nicht im Sinne der Willkür\nqualifiziert konkret und substantiiert auf die Frage rechtlicher Interessen eingehen.\nUngeachtet dessen sind sie aber auch in der Sache nicht stichhaltig:\n\naaa) Nicht weiter eingegangen wird in diesem Zusammenhang vorab auf den Umstand,\ndass sich S. mit Ausnahme seiner Schreiben an die Vermittlerin vom 29. September\nund vom 13. Oktober 2021 in den Eingaben durch seinen Vater vertreten lässt bzw.\nschon vor Vorinstanz vertreten liess, was die Frage nach einer Interessenkollision\naufwirft.\n\nbbb) Ausgangspunkt für die Beurteilung eines relevanten rechtlichen Eigeninteresses\nbildet angesichts des Novenverbots im Beschwerdeverfahren das, was S. vor\nVorinstanz vorbrachte. Er machte (in seinem Schreiben vom 29. September 2021)\nvorab unter Hinweis auf Voten seiner Mutter betreffend die schwerwiegenden\npsychischen und finanziellen Auswirkungen der drastischen Massnahme der Sistierung\nder Institutio geltend, es sei \"die Wiedergutmachungsforderung, auch in mentaler\nHinsicht\", die ihn zum Antrag auf Mitwirkung am Schlichtungsverfahren veranlasse.\nNach dem Hinweis der Vermittlerin an den Kläger in der E-Mail vom 5. Oktober 2021,\nsein Sohn müsse, wenn er dem Prozess als Nebenintervenient beitreten wolle, ein\nordentliches Gesuch stellen, mit Bekanntgabe der Adresse und des Rechtsbegehrens\nsowie einer klaren Begründung, erklärte S. sodann in seinem Schreiben vom\n13. Oktober 2021, er sei daran interessiert, dass die dauerhafte Notlage der Familie ein\nEnde finde und sie wieder in gewöhnlichen Verhältnissen leben könnten. Dazu müsse\nals Erstes das Berufsverbot seines Vaters beendet werden. Er, S., mache sich Sorgen\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\num die finanzielle Zukunft der Familie, um den guten Ruf, die Gesundheit und um die\nAltersvorsorge seines Vaters. Er verlange eine Aufklärung und wolle mitnichten den\nKern des Falles unbehandelt verjährt sehen.\n\nEin rechtliches Interesse in dem Sinne, dass S. befürchten muss, der Kläger oder die\nBeklagten bzw. der Nebenbeklagte nehme ihn auf der Basis eines negativen\nErgebnisses des vorliegenden, mit dem Schlichtungsgesuch eingeleiteten Verfahrens in\nAnspruch bzw. er, S., verliere wegen eines solchen Prozessausgangs gegen den Kläger\noder die Beklagten bzw. den Nebenbeklagten eine Forderung, ist bei dieser\nAusgangslage nicht ersichtlich. Mit Ausnahme der im Schreiben vom 29. September\n2021 angesprochenen \"Wiedergutmachungsforderung\" lassen sich in der\nArgumentation des Nebenintervenienten ausschliesslich moralische, ethische und\nfinanzielle Aspekte, nicht aber Rechtsansprüche erkennen. Was sodann die\n\"Wiedergutmachungsforderung\" anbelangt, ist zwar an eine Genugtuungsforderung\n(auch) des Nebenintervenienten zu denken; allerdings ist der betreffende Hinweis, der\nzudem noch mit dem Hinweis \"auch in mentaler Hinsicht\" verbunden wird, derart vage,\ndass sich daraus ungeachtet der Voraussetzungen, die an sich für eine solche\nForderung erfüllt sein müssten, nicht im Sinne der Glaubhaftmachung darauf\nschliessen lässt, inwiefern der Nebenintervenient bei einem für den Kläger negativen\nProzessausgang mit dem Verlust einer konkreten eigenen Genugtuungsforderung i.S.v.\nArt. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR rechnen müsste.\n\n"}