{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-12-28", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BE-2021-50-52-55_2021-12-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10768&type=1563347022&cHash=93f451b00e9542aebf6511f6e36b07d9", "Checksum": "9520577e8c39cad8751bfa96a91f7049"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BE.2021.50/52/55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 28.12.2021 BE.2021.50/52/55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 28.12.2021 BE.2021.50/52/55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 28.12.2021 BE.2021.50/52/55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 01:52:17", "Checksum": "d290758fb74b3355ec886066dd68d11c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 28.12.2021 BE.2021.50/52/55\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2021.50/52/55\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 08.03.2022\nEntscheiddatum: 28.12.2021\n\nEntscheid Kantonsgericht, 28.12.2021\nArt. 74 ff. ZPO (SR 272): Zulassung der Nebenintervention im\nSchlichtungsverfahren (Kantonsgericht, Einzelrichter im Personen-, Erb- und\nSachen- bzw. Obligationenrecht, 28. Dezember 2021, BE.2021.50/52/55).\n\nZusammenfassung Sachverhalt\n\nNachdem das Schlichtungsverfahren über lange Zeit sistiert war, stellte der Sohn des\nKlägers kurz vor der Verhandlung das Gesuch um Zulassung als Nebenintervenient im\nSchlichtungsverfahren. Die Vermittlerin wies das Gesuch ab, wogegen sich der Kläger\nin eigenem Namen und im Namen seines Sohnes beim Kantonsgericht mit Beschwerde\nwehrten. Der Einzelrichter des Kantonsgerichtes gab einem Gesuch um Verschiebung\nder Schlichtungsverhandlung mit Entscheid vom 1. Dezember 2021 nicht statt, so dass\ndiese wie vorgesehen durchgeführt wurde, und wies die Beschwerde in der Folge ab,\nsoweit er darauf eintritt.\n\nAuszug aus den Erwägungen\n\n2.a) Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, dass eine rechtshängige Streitigkeit\nzugunsten der einen Partei entschieden werde, kann im Prozess jederzeit als\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nNebenpartei intervenieren und zu diesem Zweck beim Gericht ein Interventionsgesuch\nstellen (Art. 74 ZPO). Die intervenierende Person kann zur Unterstützung der\nHauptpartei alle Prozesshandlungen vornehmen, die nach dem Stand des Verfahrens\nzulässig sind, insbesondere alle Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und\nauch Rechtsmittel ergreifen; stehen die Prozesshandlungen der intervenierenden\nPerson mit jenen der Hauptpartei im Widerspruch, so sind sie im Prozess unbeachtlich\n(Art. 76 ZPO). Ein für die Hauptpartei ungünstiges Ergebnis des Prozesses wirkt auch\ngegen die intervenierende Person, es sei denn, sie sei durch die Lage des Prozesses\nzur Zeit ihres Eintritts oder durch Handlungen oder Unterlassungen der Hauptpartei\nverhindert gewesen, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder ihr\nunbekannte Angriffs- oder Verteidigungsmittel seien von der Hauptpartei absichtlich\noder grobfahrlässig nicht geltend gemacht worden (Art. 77 ZPO).\n\nb) Die Vermittlerin wies das Gesuch von S. um Zulassung zur Nebenintervention mit\nder Begründung eines fehlenden rechtlichen Interesses am Ausgang des Verfahrens\nab. Er bringe zwar \"durchaus noble Motive\" vor, die jedoch nicht auf ein rechtliches,\nsondern auf ein rein faktisches persönliches und allenfalls ökonomisches Interesse\nbzw. auf das Ansinnen schliessen liessen, den Kläger zu unterstützen.\n\n[Zusammenfassung der Beschwerdebegründung]\n\nc/aa) Die Vermittlerin bejahte ihre Zuständigkeit zum Entscheid über die Zulassung des\nSohnes des Klägers als Nebenintervenient mit der Begründung, mit der Stellung des\nSchlichtungsgesuchs sei die Klage rechtshängig. Ob der Schlichtungsbehörde die\nKompetenz zu seinem solchen Entscheid zukommt, ist indessen umstritten. Bejaht wird\nsie etwa von Graber (BSK ZPO, 3. Aufl., Art. 74 N 11) oder E. Staehelin/Schweizer (in:\nSutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 74 N 15), verneint\nhingegen von Zuber/Gross (BK, 2012, Art. 74 ZPO N 13) oder Schrank\n(Grundsatzfragen zum Schlichtungsverfahren, in: Das Schlichtungsverfahren nach ZPO,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nCIVPRO 10, S. 10 ff.). Auch das Handbuch für das Verfahren vor den\nSchlichtungsbehörden des Kantons St.Gallen geht davon aus, dass ein\nInterventionsgesuch (erst) im Gerichtsverfahren gestellt werden könne (N 77). Der\nUmstand, dass der Schlichtungsbehörde grundsätzlich keine Entscheidkompetenz\nzukommt, spricht eher gegen eine vermittleramtliche Zuständigkeit, der Umstand, dass\nes bei der Frage der Zulassung der Nebenintervention um eine solche der\nVerfahrensleitung handelt, zu welcher auch die Schlichtungsbehörde befugt ist, eher\ndafür. Letztlich kann die Frage nach der Zulässigkeit im Schlichtungsverfahren hier\ndeshalb offenbleiben, weil, wie nachfolgend zu zeigen ist, der Entscheid, den Sohn im\nhier zur Diskussion stehenden Schlichtungsverfahren nicht als Nebenintervenient\nzuzulassen, nicht zu beanstanden ist.\n\n"}