Soweit im Übrigen die angeblich schikanöse Rechtsausübung und das angeblich widersprüchliche Verhalten der Kläger betroffen sind, sei der Vollständigkeit halber angemerkt, dass diese Vorhalte selbst dann, wenn die diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen rechtzeitig vorgebracht worden wären, unbegründet wären. Insbesondere ist nämlich nachvollziehbar, warum sich die Kläger nicht auf die von der Beklagten unterbreiteten Versicherungsauskünfte verliessen, wurden doch diese durch spätere eigene Abklärungen bei den betroffenen © Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte