Stockwerk-/Miteigentümerversammlung nicht installiert werden könne. Der Schluss der Vorinstanz, mit der Planung und dem Einbau der Leerrohre hätten die Miteigentümer nicht auch zugleich über deren zukünftige Verwendung bestimmt, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden und schon gar nicht als willkürlich zu qualifizieren. An diesem Ergebnis ändert im Lichte des soeben Gesagten auch der von der © Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beklagten angerufene mögliche Nachtrag zum Planungs- und Baugesetz (s. im Einzelnen E. 2 a.E. hiervor) nichts.