Weitere Umstände, welche für ihre Darstellung sprächen und letztlich – im Sinn einer tatsächlichen oder normativen Auslegung – den Schluss erlauben würden, mit der (allenfalls auch nur impliziten) Genehmigung des Elektroplans hätten die Miteigentümer auch der künftigen Verwendung der Leerrohre und namentlich einer baulichen Massnahme, wie sie hier zur Debatte steht, zugestimmt, rief die Beklagte vor Vorinstanz nicht an und ergeben sich auch aus den übrigen Akten nicht. Hingegen spricht der Umstand, dass Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge nicht nur in diversen Ausführungsvarianten mit unterschiedlichen Vor- und Nachteilen möglich sind,