– Feststellung des Sachverhalts anzulasten und erweist sich auch der Einwand als unberechtigt, sie wende im vorliegenden Zusammenhang zu Unrecht Art. 647d Abs. 1 bzw. Art. 647e Abs. 1 ZGB an. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte