Installationsbewilligung angebracht werden durften und zudem kontrollpflichtig sind (vgl. Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen vom 7. November 2001, SR 734.27) – im Sicherheitsnachweis des Installateurs und in dessen Fertigstellungsanzeige an [Stromversorger] ______ wie auch im Mess- und Prüfprotokoll des Kontrollberechtigten (hier identisch mit dem Installateur) explizit als Erweiterung der bestehenden Elektroanlage gekennzeichnet sind. Soweit daher die Vorinstanz davon ausgeht, dem Streit liege eine bauliche Massnahme zugrunde, ist ihr entgegen der Ansicht der Beklagten keine unrichtige – und schon gar keine willkürliche