© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Sinn von Art. 647c-e ZGB Verwaltungshandlungen zu verstehen sind, die in irgendeiner Weise auf den körperlichen Zustand der Sache einwirken; angesprochen sind dabei nicht nur Bauten und bauliche Anlagen, sondern jegliche Vorrichtungen, die mit dem Grundstück dauernd unter- oder oberirdisch verbunden sind (BSK ZGB II– Brunner/Wichtermann, Art. 647 c N 2, mit Verweisen).