647d Abs. 1 bzw. Art. 647e Abs. 1 ZGB zu Unrecht auf den vorliegenden Sachverhalt und damit falsch an. Unklar ist, ob die Beklagte der Vorinstanz daneben auch vorwerfen will, sie stufe das Verhalten der Kläger zu Unrecht nicht als rechtmissbräuchlich ein und wende das Recht auch insoweit falsch