2. Die Beklagte beruft sich in ihrer Beschwerdebegründung sowohl auf den Beschwerdegrund der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts wie auch auf jenen der unrichtigen Rechtsanwendung. Ihres Erachtens hätte die Vorinstanz davon ausgehen müssen, dass mit der Planung und dem Einbau der Leerrohre auch schon über deren zukünftige Verwendung bestimmt worden sei. Falsch sei auch die Annahme, die dem Streit zugrundeliegende Fertigstellung der Elektroinstallation sei eine bauliche Massnahme;