Keine Zustimmung stellten die im Vorfeld der Stockwerk-/Miteigentümerversammlung in E- Mails geäusserten Meinungen dar. Relevant sei allein die Stimmabgabe an der Versammlung. Die Beklagte wende ein, bei der Planung der Tiefgarage seien Leerrohre für die Installation von Ladestationen berücksichtigt worden und mit der Genehmigung des Elektroplans durch sämtliche Miteigentümer sei über den Bau möglicher Ladestationen schon rechtsgültig beschlossen worden, weshalb ein weiterer Beschluss betreffend die Fertigstellung der Elektroinstallation bei ihrem Parkplatz nicht notwendig gewesen sei.