An der Stockwerk-/Miteigentümerversammlung vom 9. März 2020 habe nämlich die Beklagte im vorliegenden Zusammenhang zwei Anträge (Ladestation für den Einstellplatz Nr. 5 bzw. ein smartes Ladesystem) gestellt. Beide Anträge seien von zwei Miteigentümern genehmigt worden, wobei eine Partei als Vorbehalt die Abklärung der Regressrisiken verlangt habe; drei Miteigentümer hätten beide Anträge vorbehaltlos abgelehnt. Damit fehle es am Erfordernis der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, womit das notwendige Quorum für beide Fälle nicht gegeben sei. Keine Zustimmung stellten die im Vorfeld der Stockwerk-/Miteigentümerversammlung in E- Mails geäusserten Meinungen dar.