Das Zivilgesetzbuch sehe in den Art. 647c-e unterschiedliche Zustimmungserfordernisse der Miteigentümer vor, je nachdem, ob eine bauliche Massnahme als notwendig, nützlich oder luxuriös zu qualifizieren sei: Für notwendige bauliche Massnahmen sei gemäss Art. 647c ZGB die Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer erforderlich, für nützliche bauliche Massnahmen gemäss Art. 647d Abs. 1 ZGB die Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertrete, und für luxuriöse bauliche Massnahmen gemäss Art. 647e Abs. 1 ZGB die Zustimmung aller Miteigentümer.