Am 6. Mai 2021 verpflichtete das Kreisgericht die Beklagte, die in der Autoeinstellhalle angebrachten Installationen samt Zuleitungen (unter Ermächtigung der Kläger zur Vollstreckung durch Ersatzvornahme) zu entfernen und verbot der Beklagten, das ihr gehörende Fahrzeug Tesla Model X Performance oder ein anderes Elektrofahrzeug in der Garage der Liegenschaft Y.______, [Ortschaft] Z.______ (Grundstück Nr. ______) aufzuladen, beides unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB bei Nichtbefolgung.