Am 9. März 2020 fand eine Stockwerk-/Miteigentümerversammlung statt. Traktandiert waren unter anderem zwei Anträge der Beklagten zur Installation einer Ladestation bei ihrem eigenen Tiefgaragenplatz (Variante 1) und eines Ladesystems für alle Miteigentümer (Variante 2). Beide Anträge wurden von drei Miteigentümern abgelehnt und von zwei Miteigentümern genehmigt, wovon eine Partei ihre Genehmigung unter den Vorbehalt der Abklärung der Regressrisiken stellte. Diskutiert wurde sodann auch über die (nicht traktandierte) Ankündigung der Beklagten, bei Ablehnung ihrer Anträge werde sie jedenfalls eine Steckdose bei ihrem Tiefgaragenplatz installieren lassen.