Mit E-Mail vom 10. Januar 2020 teilte die Beklagte den anderen Miteigentümern mit, sie schaffe sich ein Elektroauto der Marke Tesla an, das Ende Februar 2020 geliefert werde, und benötige nun einen Stromanschluss bei ihrem Einstellplatz. Die anderen Miteigentümer standen dem Anliegen – nach ersten positiven Reaktionen der Kläger 2 und 3 – letztlich überwiegend skeptisch gegenüber, wobei sie sich namentlich auf Sicherheitsaspekte (erhöhte Brandgefahr gekoppelt mit erfahrungsgemäss längerdauernden Abwesenheiten des Exponenten der Beklagten, während denen das angeschlossene Fahrzeug nicht überwacht wäre) und damit zusammenhängende Versicherungsfragen beriefen. In der Folge äusserte sich G.___