Entscheid Kantonsgericht, 15.12.2021 Art. 647c-e ZGB (SR 210): Das Anbringen einer Ladestation für Elektrofahrzeuge beim Tiefgaragenplatz eines Stockwerkeigentümers stellt eine bauliche Massnahme i.S.v. Art. 647c-e ZGB dar, die zumindest der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer bedarf. Mit der Planung und dem Einbau von Leerrohren als (blosse) Vorarbeit für die spätere Elektrifizierung bestimmen die Miteigentümer noch nicht zugleich über deren konkrete zukünftige Verwendung (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 15. Dezember 2021, BE.2021.21). Sachverhalt (gekürzt)