{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-12-15", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BE-2021-21_2021-12-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10778&type=1563347022&cHash=97317b1165b713ce71fd007dd5b9336c", "Checksum": "0a963d23cc08051303a0ae3fe427950e"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BE.2021.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 15.12.2021 BE.2021.21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 15.12.2021 BE.2021.21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 15.12.2021 BE.2021.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 01:56:34", "Checksum": "0e2239e104a71684722d8517767c0ede", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 15.12.2021 BE.2021.21\n\nVersicherungen relativiert bzw. in Frage gestellt, was wiederum den\nMeinungsumschwung der Kläger 2 und 3 plausibel und verständlich macht (womit sich\nim Übrigen auch der von der Beklagten in diesem Zusammenhang dem Sinn nach\nerhobene weitere Vorhalt der culpa in contrahendo als unbegründet erweist). Und\nschliesslich könnte sich die Beklagte selbst dann, wenn das Verhalten der Kläger\nentgegen dem Gesagten als widersprüchlich zu qualifizieren wäre, kaum erfolgreich\ndarauf berufen, traf sie doch ihre Dispositionen zur Installation des Stromanschlusses\nsoweit ersichtlich zu einer Zeit, als ihr die fehlende Zustimmung der Miteigentümer\nbereits bekannt war (s. dazu anstelle Vieler: BSK ZGB I–Honsell, 6. Aufl., Art. 2 N 43,\nmit Verweisen).\n\nSoweit im Übrigen die Vorinstanz zum Schluss kommt, aus den noch vor der\nStockwerk-/Miteigentümerversammlung in E-Mails geäusserten Meinungen könne im\nvorliegenden Zusammenhang keine Zustimmung der Miteigentümer hergeleitet werden,\nbeanstandet die Beklagte dies in ihrer Beschwerdebegründung zu Recht nicht.\nInsbesondere setzt nämlich die in Art. 12 NVO vorgesehene Möglichkeit von\nZirkularbeschlüssen die schriftliche Zustimmung der Miteigentümer (im notwendigen\nQuorum) voraus, wozu E-Mails nicht genügen (vgl. Art. 13 f. OR).\n\nc) Damit ist die Beschwerde abzuweisen.\n\n[…]\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10\n"}