{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-12-15", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BE-2021-21_2021-12-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10778&type=1563347022&cHash=97317b1165b713ce71fd007dd5b9336c", "Checksum": "0a963d23cc08051303a0ae3fe427950e"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BE.2021.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 15.12.2021 BE.2021.21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 15.12.2021 BE.2021.21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 15.12.2021 BE.2021.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 01:56:34", "Checksum": "0e2239e104a71684722d8517767c0ede", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 15.12.2021 BE.2021.21\n\nbb) Unbegründet ist auch der (sinngemässe) Einwand der Beklagten, indem die\nVorinstanz zum Schluss komme, mit der Planung und dem Einbau der Leerrohre sei\nnicht auch zugleich über deren zukünftige Verwendung bestimmt worden, stelle sie den\nSachverhalt in willkürlicher Weise unrichtig fest. Zwar sind die Leerrohre im Elektroplan\nfür die Tiefgarage der Liegenschaft Y.______ explizit als solche \"für mögliche\nLadestation\" definiert, was dafür spricht, dass diese Zweckbestimmung spätestens seit\nUnterzeichnung des Baugesuchs allen Miteigentümern bekannt war und ist. Allein\ndaraus kann allerdings nicht hergeleitet werden, die Miteigentümer hätten damit auch\nschon pauschal entsprechenden späteren baulichen Massnahmen zugestimmt.\nWeitere Umstände, welche für ihre Darstellung sprächen und letztlich – im Sinn einer\ntatsächlichen oder normativen Auslegung – den Schluss erlauben würden, mit der\n(allenfalls auch nur impliziten) Genehmigung des Elektroplans hätten die Miteigentümer\nauch der künftigen Verwendung der Leerrohre und namentlich einer baulichen\nMassnahme, wie sie hier zur Debatte steht, zugestimmt, rief die Beklagte vor\nVorinstanz nicht an und ergeben sich auch aus den übrigen Akten nicht. Hingegen\nspricht der Umstand, dass Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge nicht nur in\ndiversen Ausführungsvarianten mit unterschiedlichen Vor- und Nachteilen möglich sind,\nsondern auch einem regen Zeitwandel unterstehen, eher dafür, dass sich die\nMiteigentümer trotz Planung und Bau von entsprechenden Leerrohren den Entscheid\nüber die konkrete Art und Weise der späteren Elektrifizierung noch vorbehalten wollten.\nDies gilt umso mehr, als hier offenbar schon die Installation von mehr als zwei\nLadestationen mit der bestehenden Absicherung nur mit Einschränkungen möglich\nwäre. Dass im Übrigen davon – nicht nur soweit Ladestationen, sondern auch soweit\nblosse Steckdosen betroffen sind – vormals augenscheinlich auch die Beklagte selbst\nausging, zeigt der Umstand, dass sie nicht nur der Miteigentümerversammlung Anträge\nfür Ersteres unterbreitete, sondern sich wie erwähnt in ihrer E-Mail vom 10. Februar\n2020 noch dahin äusserte, leider sei kein qualifiziertes Mehr bezüglich der Installation\neiner Steckdose bei ihrem Parkplatz zustande gekommen, weshalb eine solche vor der\nStockwerk-/Miteigentümerversammlung nicht installiert werden könne. Der Schluss der\nVorinstanz, mit der Planung und dem Einbau der Leerrohre hätten die Miteigentümer\nnicht auch zugleich über deren zukünftige Verwendung bestimmt, ist vor diesem\nHintergrund nicht zu beanstanden und schon gar nicht als willkürlich zu qualifizieren.\nAn diesem Ergebnis ändert im Lichte des soeben Gesagten auch der von der\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeklagten angerufene mögliche Nachtrag zum Planungs- und Baugesetz (s. im\nEinzelnen E. 2 a.E. hiervor) nichts.\n\ncc) Sollte die Beklagte (was wie erwähnt unklar ist) der Vorinstanz allenfalls auch\nvorwerfen wollen, sie hätte das Verhalten der Kläger als rechtmissbräuchlich\nqualifizieren müssen, wäre dieser Vorhalt jedenfalls unbegründet: Zunächst sind die\nVorbringen der Beklagten zum diesbezüglichen Tatsachenfundament in den\nentscheidenden Teilen neu und nach dem in E. II.4 hiervor Gesagten nicht zu hören:\nWohl brachte sie im erstinstanzlichen Verfahren vor, die Kläger 2 und 3 hätten sich\nzunächst mit einem Stromanschluss beim Garagenplatz der Beklagten einverstanden\ngezeigt, seien dann aber mit Hinweis auf Versicherungs- und Regressfragen wieder\ndavon abgerückt. Was sie allerdings dazu in der Beschwerdebegründung sonst noch\nvorbringt, findet sich in ihren erstinstanzlichen Parteivorbringen so nicht. Dies gilt\nnamentlich insoweit, als sie vorträgt, um sie zu \"schikanieren\" hätten die Kläger\n\"Zustimmungsvorbehalte … geäussert bzw. offensichtlich unrichtige Behauptungen zu\nElektrofahrzeugen vorgebracht\", und nachdem sie, die Beklagte, weitere Abklärungen\ngetroffen habe, die zu ihren Gunsten ausgefallen seien, hätten die Kläger \"weitere\nVorbehalte und Gründe\" gefunden, warum sie mit der Installation doch nicht\neinverstanden seien, wobei sie mit ihrem \"Verhalten einzig und alleine\" hätten\n\"erreichen wollen\", sie, die Beklagte, \"zu schikanieren\" und ihr \"die Verlegung der\nKabel ohne jegliche Grundlage bzw. vorgebrachte Interessenskonflikte zu\nverunmöglichen\". Im Lichte der – damit allein relevanten – erstinstanzlichen\nParteivorbringen der Beklagten ist nun aber nicht ersichtlich, warum die Vorinstanz nur\nschon hätte in Erwägung ziehen müssen, das Verhalten der Kläger könnte\nrechtsmissbräuchlich sein, geschweige denn, weshalb sie diesen Rechtsmissbrauch\nhätte anlasten müssen. Soweit im Übrigen die angeblich schikanöse Rechtsausübung\nund das angeblich widersprüchliche Verhalten der Kläger betroffen sind, sei der\nVollständigkeit halber angemerkt, dass diese Vorhalte selbst dann, wenn die\ndiesbezüglichen Tatsachenbehauptungen rechtzeitig vorgebracht worden wären,\nunbegründet wären. Insbesondere ist nämlich nachvollziehbar, warum sich die Kläger\nnicht auf die von der Beklagten unterbreiteten Versicherungsauskünfte verliessen,\nwurden doch diese durch spätere eigene Abklärungen bei den betroffenen\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}