{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-12-15", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BE-2021-21_2021-12-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10778&type=1563347022&cHash=97317b1165b713ce71fd007dd5b9336c", "Checksum": "0a963d23cc08051303a0ae3fe427950e"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BE.2021.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 15.12.2021 BE.2021.21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 15.12.2021 BE.2021.21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 15.12.2021 BE.2021.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 01:56:34", "Checksum": "0e2239e104a71684722d8517767c0ede", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 15.12.2021 BE.2021.21\n\n2. Die Beklagte beruft sich in ihrer Beschwerdebegründung sowohl auf den\nBeschwerdegrund der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts wie\nauch auf jenen der unrichtigen Rechtsanwendung. Ihres Erachtens hätte die Vorinstanz\ndavon ausgehen müssen, dass mit der Planung und dem Einbau der Leerrohre auch\nschon über deren zukünftige Verwendung bestimmt worden sei. Falsch sei auch die\nAnnahme, die dem Streit zugrundeliegende Fertigstellung der Elektroinstallation sei\neine bauliche Massnahme; tatsächlich sei die bauliche Massnahme nämlich das\nVerlegen der Leerrohre gewesen und sie, die Beklagte, habe dort nur noch die Kabel\nfür deren Nutzung zu einem bestimmten Zweck eingezogen, wozu sie gemäss Art. 1\nder Nutzungs- und Verwaltungsordnung (s. zu dieser E. 3.a hiernach), wonach jeder\nMiteigentümer die im Mieteigentum stehenden Anlagen und Vorrichtungen frei und\nungehindert benutzen dürfe, berechtigt gewesen sei. Demgemäss wende denn auch\ndie Vorinstanz Art. 647d Abs. 1 bzw. Art. 647e Abs. 1 ZGB zu Unrecht auf den\nvorliegenden Sachverhalt und damit falsch an. Unklar ist, ob die Beklagte der\nVorinstanz daneben auch vorwerfen will, sie stufe das Verhalten der Kläger zu Unrecht\nnicht als rechtmissbräuchlich ein und wende das Recht auch insoweit falsch an.\nEbenso, ob sie geltend machen will, die Vorinstanz hätte berücksichtigten müssen,\ndass im Kanton St. Gallen ein Nachtrag zum Planungs- und Baugesetz beabsichtigt\nsei, der für Mehrfamilienhäuser mit wenigstens vier Wohnungen die Erstellung einer\nBasisinfrastruktur zur späteren Elektrifizierung der Parkplätze fordere, was (bei\nMiteigentum) nur Sinn mache, wenn bei Vorhandensein dieser Basisinfrastruktur deren\nvorgesehene Verwendung auch ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer möglich\nund zulässig sei.\n\n3.a) Die \"Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Einstellhalle Y.______, [Ortschaft]\nZ.______\" vom 27. August 2019 (NVO) regelt die Frage, ob und wenn ja unter welchen\nBedingungen ein Miteigentümer welche Veränderungen an der Mietsache vornehmen\ndarf, nicht, womit insoweit das Gesetz greift und insbesondere bei baulichen\nMassnahmen Art. 647c-e ZGB zur Anwendung kommen (s. Art. 14 Abs. 1 NVO). Die\ntheoretischen Ausführungen der Vorinstanz zu diesen Gesetzesbestimmungen sind\nkorrekt und werden – als solche – zu Recht von keiner Partei in Frage gestellt, weshalb\ndarauf verwiesen werden kann. Zu ergänzen bleibt, dass unter baulichen Massnahmen\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nim Sinn von Art. 647c-e ZGB Verwaltungshandlungen zu verstehen sind, die in\nirgendeiner Weise auf den körperlichen Zustand der Sache einwirken; angesprochen\nsind dabei nicht nur Bauten und bauliche Anlagen, sondern jegliche Vorrichtungen, die\nmit dem Grundstück dauernd unter- oder oberirdisch verbunden sind (BSK ZGB II–\nBrunner/Wichtermann, Art. 647 c N 2, mit Verweisen).\n\nb/aa) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist weder unter tatsächlichen noch\nrechtlichen Aspekten zu beanstanden, dass die Vorinstanz die hier zur Debatte\nstehende Elektroinstallation als bauliche Massnahme qualifizierte. Nicht zu überzeugen\nvermag der Standpunkt der Beklagten, die bauliche Massnahme sei der Einbau der\nLeerrohre gewesen und sie habe nur noch die Kabel für deren Nutzung zu einem\nbestimmten Zweck verlegt. Wohl ist das Anlegen von Leerrohren (ebenfalls) eine\nbauliche Massnahme. Dies ändert allerdings vorliegend nichts daran, dass es sich\ndabei um eine (blosse) Vorarbeit für die spätere Elektrifizierung handelt, die ihrerseits\nebenfalls eine – und zwar letztlich die zentrale und gewichtigere – bauliche Massnahme\nist, indem sie Vorrichtungen wie namentlich die Verkabelung, den Anschluss an das\nStromnetz und den Hauptverteiler, die Steckdosenmontage und das Anbringen\nrespektive Anpassen der notwendigen Schutzvorrichtungen bedingt, die dauernd mit\ndem Grundstück verbunden sind. Dies entspricht auch dem Umstand, dass die hier zur\nDebatte stehenden Installationen – die im Übrigen nur von einem Monteur/Betrieb mit\nInstallationsbewilligung angebracht werden durften und zudem kontrollpflichtig sind\n(vgl. Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen vom 7. November\n2001, SR 734.27) – im Sicherheitsnachweis des Installateurs und in dessen\nFertigstellungsanzeige an [Stromversorger] ______ wie auch im Mess- und\nPrüfprotokoll des Kontrollberechtigten (hier identisch mit dem Installateur) explizit als\nErweiterung der bestehenden Elektroanlage gekennzeichnet sind. Soweit daher die\nVorinstanz davon ausgeht, dem Streit liege eine bauliche Massnahme zugrunde, ist ihr\nentgegen der Ansicht der Beklagten keine unrichtige – und schon gar keine willkürliche\n– Feststellung des Sachverhalts anzulasten und erweist sich auch der Einwand als\nunberechtigt, sie wende im vorliegenden Zusammenhang zu Unrecht Art. 647d Abs. 1\nbzw. Art. 647e Abs. 1 ZGB an.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}