{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-12-15", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BE-2021-21_2021-12-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10778&type=1563347022&cHash=97317b1165b713ce71fd007dd5b9336c", "Checksum": "0a963d23cc08051303a0ae3fe427950e"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BE.2021.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 15.12.2021 BE.2021.21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 15.12.2021 BE.2021.21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 15.12.2021 BE.2021.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 01:56:34", "Checksum": "0e2239e104a71684722d8517767c0ede", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 15.12.2021 BE.2021.21\n\n1. Die Vorinstanz begründet ihren die Klage gutheissenden Entscheid im\nWesentlichen und dem Sinn nach wie folgt: Als Miteigentümerin der betroffenen\nTiefgarage sei die Beklagte nicht – wie sie es grundsätzlich als Alleineigentümerin wäre\n– frei und unabhängig darin, dort eine Installation zum Aufladen eines Elektrofahrzeugs\nanzubringen. Die in erster Linie massgebende Nutzungs- und Verwaltungsordnung\nenthalte dazu keine Regelung, sondern verweise auf das Gesetz. Das Zivilgesetzbuch\nsehe in den Art. 647c-e unterschiedliche Zustimmungserfordernisse der Miteigentümer\nvor, je nachdem, ob eine bauliche Massnahme als notwendig, nützlich oder luxuriös zu\nqualifizieren sei: Für notwendige bauliche Massnahmen sei gemäss Art. 647c ZGB die\nZustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer erforderlich, für nützliche bauliche\nMassnahmen gemäss Art. 647d Abs. 1 ZGB die Zustimmung der Mehrheit aller\nMiteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertrete, und für luxuriöse\nbauliche Massnahmen gemäss Art. 647e Abs. 1 ZGB die Zustimmung aller\nMiteigentümer. Die hier von der Beklagten angebrachte Elektroinstallation stelle\noffensichtlich eine bauliche Massnahme im Sinn des Gesetzes dar. Auch wenn schon\nLeerrohre vorhanden gewesen seien, habe die eigentliche Installation gefehlt; dafür\nseien weitere Vorkehrungen baulicher Art (Verlegung von Kabeln, Anschluss an den\nStromkreis, Anbringen einer Steckdose etc.) notwendig gewesen. Es handle sich auch\nnicht um die Fertigstellung von Arbeiten, zumal die Tiefgarage in der bestehenden\nForm bereits vollendet sei und die strittige Elektroinstallation einen Zusatz darstelle.\nEine notwendige bauliche Massnahme im Sinn von Art. 647c ZGB sei die Installation\noffensichtlich nicht, sei sie doch für den Erhalt der Tiefgarage nicht erforderlich. Ob\neine bauliche Massnahme im Sinn von Art. 647d Abs. 1 ZGB nützlich sei, entscheide\nsich danach, ob das Miteigentumsobjekt als Ganzes wert-, ertrags- oder\nfunktionsmässig verbessert werden könne; die Nützlichkeit sei mithin an der\nGesamtsache zu messen (mit Verweis auf BSK ZGB II–Brunner/Wichtermann, 6. Aufl.,\nArt. 647d N 2). Hier diene die streitgegenständliche Elektroinstallation\nunbestrittenermassen ausschliesslich der Beklagten, womit sie keinen Nutzen oder\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nMehrwert für die Gesamtsache mit sich bringe. Eine bauliche Massnahme, die\nausschliesslich der Wertsteigerung eines einzigen Anteils diene, sei eher zu den\nluxuriösen als zu den nützlichen baulichen Massnahmen zu zählen (mit Verweis auf\nBGE 136 III 261 E. 2.2). Hier könne allerdings die Frage, ob die von der Beklagten\nangebrachte Elektroinstallation als nützlich oder luxuriös zu qualifizieren sei, letztlich\noffenbleiben. An der Stockwerk-/Miteigentümerversammlung vom 9. März 2020 habe\nnämlich die Beklagte im vorliegenden Zusammenhang zwei Anträge (Ladestation für\nden Einstellplatz Nr. 5 bzw. ein smartes Ladesystem) gestellt. Beide Anträge seien von\nzwei Miteigentümern genehmigt worden, wobei eine Partei als Vorbehalt die Abklärung\nder Regressrisiken verlangt habe; drei Miteigentümer hätten beide Anträge vorbehaltlos\nabgelehnt. Damit fehle es am Erfordernis der Zustimmung der Mehrheit aller\nMiteigentümer, womit das notwendige Quorum für beide Fälle nicht gegeben sei. Keine\nZustimmung stellten die im Vorfeld der Stockwerk-/Miteigentümerversammlung in E-\nMails geäusserten Meinungen dar. Relevant sei allein die Stimmabgabe an der\nVersammlung. Die Beklagte wende ein, bei der Planung der Tiefgarage seien Leerrohre\nfür die Installation von Ladestationen berücksichtigt worden und mit der Genehmigung\ndes Elektroplans durch sämtliche Miteigentümer sei über den Bau möglicher\nLadestationen schon rechtsgültig beschlossen worden, weshalb ein weiterer Beschluss\nbetreffend die Fertigstellung der Elektroinstallation bei ihrem Parkplatz nicht notwendig\ngewesen sei. Dem sei entgegenzuhalten, dass mit dem Einbau von Leerrohren noch\nnichts über deren zukünftige konkrete Verwendung bestimmt sei. Selbst wenn die\nZustimmung der Miteigentümer zu den Leerrohren vorgelegen habe, so bedeute dies\nnoch nicht eine Zustimmung zu jedwelcher Verwendung und zur Installation einer\nSteckdose, einer Ladestation oder sonst etwas. Eine Zustimmung zur\nElektroinstallation der Beklagten könne deshalb aus dem Plan und dem Einbau von\nLeerrohren nicht hergeleitet werden. Zusammenfassend fehle es somit an der\nnotwendigen Zustimmung der Miteigentümer zu der von der Beklagten angebrachten\nElektroinstallation. Die Beklagte habe deshalb den ursprünglichen Zustand\nwiederherzustellen und die Elektroinstallation zu entfernen. Weiter sei der Beklagten,\nweil die Elektroinstallation unzulässig sei, zu verbieten, dort das ihr gehörende\nFahrzeug Tesla Model X Performance mit der Nummer ______ oder ein anderes\nElektrofahrzeug aufzuladen.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}