ee) Mit diesen Überlegungen und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Vorinstanz beiden Ehegatten einen (grosszügig bemessenen) Notgroschen von je Fr. 25'000.00 beliess, erweist sich die Annahme, insgesamt stünden dem Beschwerdeführer rund Fr. 20'000.00 zur Verfügung, als nachvollziehbar. Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Vorinstanz diesen Betrag in eine Relation zu den © Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte voraussichtlichen Kosten des in Frage stehenden Schlichtungsverfahrens (von Fr. 1'800.00) stellte. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10