Es hätte daher an ihm gelegen, schon im erstinstanzlichen Verfahren darzutun, dass und aus welchen Gründen – nämlich im Sinne der Substitution des Fahrzeugs seiner Ehefrau, das sie als Kompetenzstück beanspruchen könne – sein Fahrzeug nicht berücksichtigt werden dürfe. Dies hat er nicht getan, ohne dass der Vorinstanz der Vorwurf gemacht werden kann, sie hätte nachfragen müssen, zumal sie keinerlei Anhaltspunkte für die vom Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Notwendigkeit hatte, dass in absehbarer Zeit seine Frau, welche gemäss den der Vorinstanz vorgelegten Akten nur beschränkt (im Rahmen eines