Der Beschwerdeführer musste angesichts des ihm offenbar bekannten Untersuchungsgrundsatzes damit rechnen, dass die Vorinstanz alle Informationen berücksichtigen werde, welche sich aus den von ihm eingereichten Unterlagen ergäben. Es hätte daher an ihm gelegen, schon im erstinstanzlichen Verfahren darzutun, dass und aus welchen Gründen – nämlich im Sinne der Substitution des Fahrzeugs seiner Ehefrau, das sie als Kompetenzstück beanspruchen könne – sein Fahrzeug nicht berücksichtigt werden dürfe.