c/aa) In quantitativer Hinsicht ging die Vorinstanz von einem Vermögen der Ehegatten von (mindestens) rund Fr. 75'000.00 aus, zusammengesetzt aus Kontoguthaben der Ehefrau von Fr. 38'000.00, dem Rückkaufswert einer Lebensversicherungspolice der Ehefrau von EUR 18'324.60 und einem Personenwagen des Beschwerdeführers selber im Wert von Fr. 18'300.00. In quantitativer Hinsicht blieben diese Werte unbestritten, weshalb sie auch den folgenden Überlegungen zugrunde zu legen sind.