cc) Da schliesslich für die umstrittene Gesamtrechnung der Güterstand der Ehegatten unerheblich ist (Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, N 6a zu Art. 281 ZPO/SG) und insofern der Hinweis des Beschwerdeführers auf die vereinbarte Gütertrennung, weil novenrechtlich verspätet vorgebracht (Art. 326 Abs. 1 ZPO) nicht nur prozessual unbeachtlich, sondern auch materiell unbegründet ist, bleibt im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz die Gesamtrechnung korrekt vornahm. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte