unentgeltliche Rechtspflege nicht in Betracht fällt, ob er erst in einem späteren Verfahren nicht zugesprochen wird oder ob er sich in der Vollstreckung als uneinbringlich erweist (BGer 5A_843/2009 E. 4.3). Vielmehr geht es stets um Konstellationen, in denen der andere Ehepartner "zur Prozessfinanzierung gar nie in der Lage" war (BGer 5A_843/2009 E. 4.3).