Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner teilweise nur schwer nachvollziehbaren Beschwerde konkret mit dem Kriterium der Prozessarmut auseinandersetzt, rügt er, dass ihm zwar bekannt sei, dass beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege nicht nur das Vermögen des Gesuchstellers, sondern auch dasjenige des allfälligen Ehepartners von Bedeutung sei, dies allerdings nur im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB und auch das nur dann, wenn ein solcher Anspruch auf der Basis von Art. 276 ZPO durchsetzbar wäre, das, wie in seinem Gesuch ausführlich erläutert, bei ihm nicht der Fall sei.