ermessensweise je Fr. 25'000.00 verbleibe somit ein Betrag von rund Fr. 20'000.00, den der Beschwerdeführer für den Prozess einsetzen könne. Da für das Schlichtungsverfahren mit Kosten in Höhe von Fr. 300.00 bzw. unter Beizug eines Rechtsbeistands von Fr. 1'800.00 zu rechnen sei, könne die unentgeltliche Rechtspflege mangels Vermögensarmut daher nicht erteilt werden.