{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-09-23", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BE-2020-29_2021-09-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10538&type=1563347022&cHash=838fad09822f19b63cd2c464233b033c", "Checksum": "2852e164388730616d08fd1014a491d6"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BE.2020.29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 23.09.2021 BE.2020.29"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 23.09.2021 BE.2020.29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 23.09.2021 BE.2020.29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 02:11:13", "Checksum": "c2c5cbe54b5d3db8e444b7ca68672e62", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 23.09.2021 BE.2020.29\n\naaa) Passiven werden nur berücksichtigt, wenn es sich um effektiv bestehende und\ntatsächlich bezahlte Schuldverpflichtungen handelt (Wuffli/Fuhrer, Handbuch\nunentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N 134). Ein Gesuchsteller hat mithin\nnachzuweisen, dass er die ihm zur Verfügung stehenden Mittel für die Tilgung der\nbestehenden Schulden effektiv einsetzt; andernfalls wird angenommen, dass er diese\nMittel für die Bestreitung des Zivilprozesses verwenden kann, wobei der Nachweis der\neffektiven Tilgung nur dann verlangt werden kann, wenn die Schuld bereits entstanden\nund fällig ist (Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 135). Diese Grundsätze gelten auch für\nSteuerschulden. Im Gegensatz zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum werden\nnämlich sowohl laufende als auch rückständige Steuerschulden bei der Berechnung\ndes prozessrechtlichen Existenzminimums berücksichtigt, sofern ihre Höhe und\nFälligkeit feststehen und sie – im dem Gesuchsteller möglichen Ausmass – auch\ntatsächlich bezahlt werden (BGE 135 I 221 E. 5.2.1). Sofern sich dies nicht aus dem\nbisherigen Verhalten ergibt (namentlich durch regelmässige Ratenzahlungen) oder\nanderweitig belegt ist, können Steuerschulden auf der Passivseite hingegen\nunberücksichtigt bleiben oder kann die unentgeltliche Rechtspflege allenfalls unter der\nBedingung erteilt werden, dass der Gesuchsteller einen Beweis über die Begleichung\nverfallener Steuerschulden oder zumindest einer Rate derselben erbringt (BGE 135 I\n221 E. 5.2.1 f.; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 338). Dementsprechend wird bei offenen\nSteuerrückständen, die nicht mittels Pfändung zwangsvollstreckt werden,\nangenommen, dass sie bereits früher sistiert wurden und ohne Nachteile für eine\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nweitere Übergangsfrist sistiert bleiben, weshalb sie bei der Berechnung des\nprozessrechtlichen Existenzminimums vernachlässigt werden können (BSK ZPO-\nRüegg/ Rüegg, Art. 117 N 14). Laufende Steuern sind schliesslich nur dann zu\nberücksichtigen, wenn deren Begleichung nachgewiesen ist (BGer 5P.233/2005 E.\n3.2.2).\n\nbbb) Den ihn treffenden beweisrechtlichen Vorgaben kam der Beschwerdeführer\nnicht nach, und zwar sowohl in Bezug auf offene Steuerrückstande als auch\nhinsichtlich der laufenden Steuern. Er substantiierte nicht einmal, um welche\nRückstände/Rückstellungen es gehe, und sprach vielmehr selber von gestundeten\nSteuern, bezüglich welcher, wie ausgeführt, i.d.R. angenommen werden kann, dass sie\nfür eine weitere Übergangsfrist gestundet werden können, was hier umso mehr der Fall\nist, als der Beschwerdeführer darauf hinwies, das Steueramt habe sich hinsichtlich der\nErstellung von Steuererklärung oder der Geltendmachung von Steuerforderungen für\njüngere Zeiträume bislang sehr entgegenkommend gezeigt. Zudem gab der\nBeschwerdeführer in der Gesuchsergänzung vom 13. Juli 2020 an, dass für\nSteuerperioden ab 2016 noch Einsprachen offen seien, mithin gar nicht feststeht, ob er\nfür diese Periode überhaupt offene Steuerschulden zu verzeichnen hat. Aus den\nerstinstanzlichen Verfahrensakten geht schliesslich hervor, dass der Beschwerdeführer\nletztmals am 23. November 2018 Steuern bezahlte. Unter diesen Umständen ist es\nnicht ersichtlich, inwiefern (und in welcher Höhe) von der Vorinstanz Rückstellungen für\ngestundete und/oder bereits bezifferte/bezifferbare Steuern im Rahmen der\nBerechnung des prozessrechtlichen Existenzminimums hätten berücksichtigt werden\nmüssen.\n\nee) Mit diesen Überlegungen und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die\nVorinstanz beiden Ehegatten einen (grosszügig bemessenen) Notgroschen von je\nFr. 25'000.00 beliess, erweist sich die Annahme, insgesamt stünden dem\nBeschwerdeführer rund Fr. 20'000.00 zur Verfügung, als nachvollziehbar. Nicht zu\nbeanstanden ist sodann, dass die Vorinstanz diesen Betrag in eine Relation zu den\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvoraussichtlichen Kosten des in Frage stehenden Schlichtungsverfahrens (von Fr.\n1'800.00) stellte.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10\n"}