{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-09-23", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BE-2020-29_2021-09-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10538&type=1563347022&cHash=838fad09822f19b63cd2c464233b033c", "Checksum": "2852e164388730616d08fd1014a491d6"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BE.2020.29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 23.09.2021 BE.2020.29"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 23.09.2021 BE.2020.29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 23.09.2021 BE.2020.29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 02:11:13", "Checksum": "c2c5cbe54b5d3db8e444b7ca68672e62", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 23.09.2021 BE.2020.29\n\nbb) Hingegen bemängelt der Beschwerdeführer vorab, dass die Vorinstanz den\nHinweis in seinem Gesuch unberücksichtigt gelassen habe, dass er derzeit in\nmehreren, konkret in sieben mit dem vorliegenden Verfahren direkt oder indirekt\nzusammenhängenden Angelegenheiten ein Begehren um unentgeltliche Rechtspflege\ngestellt habe, und die sich daraus ergebende Annahme, ein und derselbe Franken\nkönne mehrmals ausgegeben werden, das Willkürverbot verletze.\n\nVergleichbar mit der Bedeutung von Passiven und damit hier insbesondere der offenen\nSteuern genügt nicht, dass sich ein Gesuchsteller auf den Hinweis auf weitere\nVerfahren beschränkt, in denen er das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen\nRechtspflege stellte oder zu stellen gedachte. Vielmehr ist erforderlich, dass er\nzumindest glaubhaft macht, dass ihm in diesen Verfahren die unentgeltliche\nRechtspflege mit der Begründung verweigert worden sei, er sei nicht bedürftig, und er\ndeshalb gehalten sei, das ihm angerechnete Vermögen für das weitere Verfahren zu\nverwenden. Dies tat der Beschwerdeführer hier nicht: Ungeachtet wiederum der Frage,\nob sein blosser Hinweis in der Beschwerde auf seine vorinstanzliche Eingabe vom 27.\nAugust 2020 den Anforderungen an eine ausreichende Begründung genügt, ergibt sich\naus dieser vorinstanzlichen Eingabe lediglich, dass er \"derzeit in insgesamt 4\nVerfahren\" einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt habe und \"ein solcher\nevtl. noch in vier weiteren, hiermit im Zusammenhang stehenden Verfahren\" gestellt\nwerden müsse. Um welche Verfahren es sich dabei konkret handelt, mit welchen\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKosten der Beschwerdeführer rechnen muss und wie seine Erfolgsaussichten zu\nbeurteilen sind – alle diese Fragen stellen sich, wenn es um die Beurteilung der\n(mutmasslichen) Prozessarmut geht –, ist aus diesen Vorbringen hingegen nicht\nersichtlich. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten\nParallelverfahren ist mithin zurzeit nicht angezeigt, von dessen Prozessarmut\nauszugehen.\n\ncc) Unter dem Titel der Verletzung des Überraschungsverbots rügt der\nBeschwerdeführer sodann (sinngemäss), dass die Vorinstanz das Fahrzeug seiner\nEhefrau zwar als abgeschrieben betrachtet, dabei aber übersehen habe, dass es als\nKompetenzstück bei der nächsten Verkehrstauglichkeitsprüfung aus dem Verkehr\ngezogen und auch nicht mehr repariert werde, mit der Folge, dass seiner Frau für ihre\nberufliche Tätigkeit dann nur noch sein von der Vorinstanz berücksichtigtes Fahrzeug\nzur Verfügung stehe.\n\nDer Vorwurf der Verletzung des Überraschungsverbots, mit dem der Beschwerdeführer\noffenbar das verspätete Vorbringen und die Einreichung des Prüfbescheids vom\n14. März 2018 erst im Beschwerdeverfahren rechtfertigen möchte, ist nicht stichhaltig:\nDer Beschwerdeführer musste angesichts des ihm offenbar bekannten\nUntersuchungsgrundsatzes damit rechnen, dass die Vorinstanz alle Informationen\nberücksichtigen werde, welche sich aus den von ihm eingereichten Unterlagen\nergäben. Es hätte daher an ihm gelegen, schon im erstinstanzlichen Verfahren\ndarzutun, dass und aus welchen Gründen – nämlich im Sinne der Substitution des\nFahrzeugs seiner Ehefrau, das sie als Kompetenzstück beanspruchen könne – sein\nFahrzeug nicht berücksichtigt werden dürfe. Dies hat er nicht getan, ohne dass der\nVorinstanz der Vorwurf gemacht werden kann, sie hätte nachfragen müssen, zumal sie\nkeinerlei Anhaltspunkte für die vom Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren\ngeltend gemachte Notwendigkeit hatte, dass in absehbarer Zeit seine Frau, welche\ngemäss den der Vorinstanz vorgelegten Akten nur beschränkt (im Rahmen eines\nZwischenverdienstes) einer beruflichen Tätigkeit nachging, im Übrigen aber\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nArbeitslosengelder bezog, auf sein Fahrzeug angewiesen sei. Die Berücksichtigung des\n(Verkehrswerts des) Fahrzeugs des Ehemannes als Aktivum ist mithin nicht zu\nbeanstanden.\n\ndd) In ihrem Entscheid hält die Vorinstanz dafür, dass Passiven \"praxisgemäss\" nicht\nzu berücksichtigen seien. Diesbezüglich rügt der Beschwerdeführer, dass die\nErwägungen der Vorinstanz auf Rückstellungen für gestundete und/oder bereits\nbezifferte bzw. bezifferbare Steuern nicht zuträfen.\n\n"}