{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-09-23", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BE-2020-29_2021-09-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10538&type=1563347022&cHash=838fad09822f19b63cd2c464233b033c", "Checksum": "2852e164388730616d08fd1014a491d6"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BE.2020.29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 23.09.2021 BE.2020.29"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 23.09.2021 BE.2020.29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 23.09.2021 BE.2020.29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 02:11:13", "Checksum": "c2c5cbe54b5d3db8e444b7ca68672e62", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 23.09.2021 BE.2020.29\n\nb) Im Folgenden ist mithin vorab zu prüfen, ob und auf welcher Grundlage die\nVorinstanz die vom Beschwerdeführer in seinem Fall gerügte \"Gesamtrechnung\" (unter\nEinbezug der finanziellen Verhältnisse seiner Ehefrau) durchführen durfte und, sofern\neine entsprechende Grundlage besteht, ob die Vorinstanz diese Gesamtrechnung\nkorrekt vornahm. Dabei fällt Folgendes in Betracht:\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\naa) Innerhalb der Familie geht die familienrechtliche Unterhalts- und Beistandspflicht\nnach Art. 159 und Art. 163 ZGB der unentgeltlichen Rechtspflege allgemein vor (BSK\nZPO-Rüegg/Rüegg, 3. Aufl., Art. 117 N 13). Die eheliche Beistandspflicht nach Art. 159\ni.V.m. Art. 163 Abs. 1 ZGB umfasst dabei insbesondere eine Bevorschussungspflicht in\nBezug auf Prozesskosten, und zwar sowohl für Verfahren zwischen den Ehegatten als\nauch für Verfahren zwischen einem Ehepartner und einem Dritten (BGer 4A_148/2013\nE. 4.3 unter Hinweis auf BGE 85 I 1 E. 3).\n\nVor diesem Hintergrund besteht, was denn auch der Beschwerdeführer grundsätzlich\neinräumt, in der ehelichen Unterhalts- und Beistandspflicht sehr wohl eine Grundlage\nfür die Berücksichtigung auch der finanziellen Verhältnisse der Ehegattin, basiert Ziff. I.\n2.1 der Richtlinien auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage und ist der\nangefochtene Entscheid insofern nicht zu beanstanden, auch wenn die Richtlinien\nselber auf die Beistandspflicht nur grundsätzlich Bezug nehmen und auch die\nVorinstanz nicht näher ausführte, weshalb auch im vorliegenden Fall eine solche\nBeistandspflicht anzunehmen sei.\n\nbb) Zuzugestehen ist dem Beschwerdeführer, dass sich die Vorinstanz nicht\nkonkret mit seinem Einwand auseinandersetzte, eine Bevorschussung durch seine\nEhefrau sei nicht durchsetzbar. Dieser Einwand ist mit Blick darauf zu würdigen, dass\ndas Einfordern eines Vorschusses für Prozesskosten (provisio ad litem) eine\nObliegenheit ist, deren Verletzung in der Regel zur Ablehnung des Gesuchs um\nunentgeltliche Rechtspflege führt (BGer 5A_291/2013 E. 7). Die Subsidiarität der\nunentgeltlichen Rechtspflege wird jedoch dann durchbrochen, wenn der\nProzesskostenvorschuss nicht oder nur mit aussergewöhnlichen Schwierigkeiten\neinbringlich ist (BGE 119 Ia E. 3a; vgl. auch BGer 5A_447/2012 E. 1.5; BGer\n5A_843/2009 E. 4.3 sowie BGer 5A_562/2009 E. 5). Hierbei spielt es keine Rolle, ob ein\nProzesskostenvorschuss bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nunentgeltliche Rechtspflege nicht in Betracht fällt, ob er erst in einem späteren\nVerfahren nicht zugesprochen wird oder ob er sich in der Vollstreckung als\nuneinbringlich erweist (BGer 5A_843/2009 E. 4.3). Vielmehr geht es stets um\nKonstellationen, in denen der andere Ehepartner \"zur Prozessfinanzierung gar nie in der\nLage\" war (BGer 5A_843/2009 E. 4.3).\n\nHier unterlässt es der Beschwerdeführer, darzulegen, inwiefern seine Ehefrau nicht in\nder Lage sei, einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Aus den erstinstanzlichen\nVerfahrensakten geht, sofern man den betreffenden Verweis in der Beschwerde unter\ndem Aspekt der Begründungspflicht überhaupt als ausreichend betrachtet, lediglich\nhervor, dass der Beschwerdeführer von einer gerichtlichen Durchsetzung des\nProzesskostenvorschusses deshalb absieht, weil ein entsprechendes Begehren\naufgrund anderweitiger Kosten im Zusammenhang mit der Haushaltführung (und damit\neinhergehender Entschädigungsansprüche der Ehefrau) aussichtslos sei. Inwiefern dies\nder Fall sein soll und weshalb die von ihm geltend gemachte Konstellation mit\nderjenigen gleichzusetzen sei, in welcher der andere Ehepartner schlichtweg nicht in\nder Lage ist, Prozesskosten in Höhe von voraussichtlich Fr. 1'800.00 vorzuschiessen,\ntut er damit nicht dar. Auch mit Blick auf die hier massgeblichen Verhältnisse ist mithin\nnicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Vermögen der Ehefrau (auf der\nGrundlage der familienrechtlichen Unterstützungspflicht) miteinbezog (dass allenfalls\nauch Einkommen des Beschwerdeführers und/oder seiner Ehefrau zu berücksichtigen\nwäre, steht im Übrigen aufgrund der Akten zu Recht nicht zur Diskussion).\n\ncc) Da schliesslich für die umstrittene Gesamtrechnung der Güterstand der\nEhegatten unerheblich ist (Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur\nZivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, N 6a zu Art. 281 ZPO/SG) und insofern\nder Hinweis des Beschwerdeführers auf die vereinbarte Gütertrennung, weil\nnovenrechtlich verspätet vorgebracht (Art. 326 Abs. 1 ZPO) nicht nur prozessual\nunbeachtlich, sondern auch materiell unbegründet ist, bleibt im Folgenden zu prüfen,\nob die Vorinstanz die Gesamtrechnung korrekt vornahm.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nc/aa) In quantitativer Hinsicht ging die Vorinstanz von einem Vermögen der Ehegatten\nvon (mindestens) rund Fr. 75'000.00 aus, zusammengesetzt aus Kontoguthaben der\nEhefrau von Fr. 38'000.00, dem Rückkaufswert einer Lebensversicherungspolice der\nEhefrau von EUR 18'324.60 und einem Personenwagen des Beschwerdeführers selber\nim Wert von Fr. 18'300.00. In quantitativer Hinsicht blieben diese Werte unbestritten,\nweshalb sie auch den folgenden Überlegungen zugrunde zu legen sind.\n\n"}