{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-09-23", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BE-2020-29_2021-09-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10538&type=1563347022&cHash=838fad09822f19b63cd2c464233b033c", "Checksum": "2852e164388730616d08fd1014a491d6"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BE.2020.29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 23.09.2021 BE.2020.29"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 23.09.2021 BE.2020.29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 23.09.2021 BE.2020.29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 02:11:13", "Checksum": "c2c5cbe54b5d3db8e444b7ca68672e62", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 23.09.2021 BE.2020.29\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2020.29\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 07.12.2021\nEntscheiddatum: 23.09.2021\n\nEntscheid Kantonsgericht, 23.09.2021\nArt. 117 ZPO (SR 272); Art. 159, Art. 163 ZGB (SR 210): Vorrang der\nfamilienrechtlichen Unterhalts- und Beistandspflicht vor der unentgeltlichen\nRechtspflege (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 23.\nSeptember 2021, BE.2020.29).\n\nSachverhalt (Kurzzusammenfassung)\n\nIn einem Prozess gegen seinen früheren Rechtsvertreter ersucht der Kläger um\nBewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren. Der\nzuständige Einzelrichter des Kreisgerichts weist das Gesuch mangels Vermögensarmut\nab, wobei er neben dem Vermögen des Klägers auch dasjenige seiner Ehefrau\nberücksichtigt. Dagegen wehrt sich der Kläger mit Beschwerde beim Kantonsgericht.\n\nErwägungen (Auszug)\n\nIII.\n\n1. In materieller Hinsicht hat sich die Beurteilung der Beschwerde an Art. 117 ZPO zu\norientieren. Danach hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nnicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht\naussichtslos erscheint (lit. b). Auf entsprechendes Gesuch, das vor oder nach Eintritt\nder Rechtshängigkeit gestellt werden kann (Art. 119 Abs. 1 ZPO), wird eine Partei von\nVorschussleistungen, Gerichtskosten und Sicherheitsleistungen befreit (Art. 118 Abs. 1\nlit. a und b ZPO). Zudem kann die unentgeltliche Rechtspflege auch die Bestellung\neiner Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands umfassen, wenn dies zur Wahrung\nder Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Mittellosigkeit sodann liegt vor,\nwenn das Einkommen nicht mehr als den notwendigen Lebensunterhalt deckt oder nur\nein geringer Überschuss verbleibt und das Vermögen einen Notgroschen nicht\nübersteigt (BGE 141 III 369 E. 4.1; BGE 135 I 221 E. 5; Emmel, in: Sutter-Somm/\nHasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art 117 N 4 ff.; BK-Bühler, 2012,\nArt. 117 ZPO N 6 ff.). Als aussichtslos wiederum sind Prozessbegehren anzusehen,\nwenn die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Gefahr einer Niederlage, sie\ndeshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können und daher eine vernünftig\ndenkende und handelnde Partei, die selbst für die Prozesskosten aufzukommen hätte,\nvon der Prozessführung absehen würde (Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches\nZivilprozessrecht, 2. Aufl., N 10.68, m.w.H.). Hingegen kann nicht von\nAussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich die Gewinnaussichten und\nVerlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese.\nOb im Einzelfall hinreichende Erfolgschancen bestehen, beurteilt das Gericht aufgrund\neiner vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die\nVerhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III\nE. 5.1, m.w.H.; Emmel, ZPO Komm., Art. 117 N 13, und Leuenberger/Uffer-Tobler,\na.a.O., N 10.68, je mit Hinweisen).\n\n2.a) Die Vorinstanz äusserte sich nicht zur Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit,\nverneinte aber diejenige der Prozessarmut des Beschwerdeführers. So habe dessen\nEhefrau zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung über Kontoguthaben von Fr. 38'000.00\nsowie über eine Lebensversicherungspolice mit einem Rückkaufswert von EUR\n18'324.60 verfügt. Sodann besitze der Beschwerdeführer selber ein Fahrzeug mit\neinem aktuellen Wert von Fr. 18'300.00, wobei er nicht glaubhaft gemacht habe, dass\ner auf dieses Fahrzeug angewiesen sei. Nach Abzug eines Notgroschens von\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nermessensweise je Fr. 25'000.00 verbleibe somit ein Betrag von rund Fr. 20'000.00,\nden der Beschwerdeführer für den Prozess einsetzen könne. Da für das\nSchlichtungsverfahren mit Kosten in Höhe von Fr. 300.00 bzw. unter Beizug eines\nRechtsbeistands von Fr. 1'800.00 zu rechnen sei, könne die unentgeltliche\nRechtspflege mangels Vermögensarmut daher nicht erteilt werden.\n\nSoweit sich der Beschwerdeführer in seiner teilweise nur schwer nachvollziehbaren\nBeschwerde konkret mit dem Kriterium der Prozessarmut auseinandersetzt, rügt er,\ndass ihm zwar bekannt sei, dass beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege\nnicht nur das Vermögen des Gesuchstellers, sondern auch dasjenige des allfälligen\nEhepartners von Bedeutung sei, dies allerdings nur im Rahmen der ehelichen\nBeistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB und auch das nur dann,\nwenn ein solcher Anspruch auf der Basis von Art. 276 ZPO durchsetzbar wäre, das,\nwie in seinem Gesuch ausführlich erläutert, bei ihm nicht der Fall sei. Die von\nder Vorinstanz ihrem Entscheid zugrunde gelegten Richtlinien des Kantonsgerichts\nvom Mai 2011 zur unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess und für die\nPrivatklägerschaft im Strafprozess nähmen zwar auf die Beistandspflicht Bezug,\näusserten sich aber nicht dazu, ob die bei einer Familie in Hausgemeinschaft\ndurchzuführende Gesamtrechnung Ausfluss eben dieser Beistandspflicht sei oder ob\nauch unabhängig davon eine Gesamtrechnung stattzufinden habe und damit\nhypothetisches Vermögen zu berücksichtigen sei. In letzterem Fall fehle indessen eine\ngesetzliche Grundlage und verletze der angefochtene Entscheid das\n\"Rechtsstaatsprinzip (...) gem. Art. 6 EMRK\" sowie gegebenenfalls der\nEigentumsgarantie in Art. 26 BV.\n\n"}