Ergänzend ist zu erwähnen, dass auch die dritte Version der Einreichung der Beschwerde (ohne Beilagen) per Post mit A+ keine rechtzeitige Erhebung des Rechtsmittels nachzuweisen vermag, wurde doch als Zeitpunkt der Aufgabe der Sendung der 4. September 2020, 14:54 genannt; die Sendung ging am 7. September 2020 beim Gericht ein. Damit erweist sich die Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters des Kreisgerichts vom 20. Februar 2020 als verspätet, weshalb auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist. Es bleibt beim vorinstanzlichen Entscheid. […] © Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/3