2. Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Auch Rechtsmittel sind formund fristgerecht einzureichen, was von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 60 ZPO). Auf eine verspätet eingereichte Beschwerde ist nicht einzutreten. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte