Entscheid Kantonsgericht, 30.09.2020 Art. 143 Abs. 2 ZPO (SR 272); Art. 8b VeÜ-ZSSV (SR 272.1): Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die von den Verfahrensbeteiligten verwendete Zustellplattform die Quittung ausstellt, dass sie die Eingabe zuhanden der Behörde erhalten hat (Abgabequittung). Der Absendezeitpunkt ist nicht massgebend (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 30. September 2020, BE.2020.27). Hinweis: Das Bundesgericht trat am 23. November 2020 auf eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde nicht ein, da diese ebenfalls verspätet erhoben wurde (BGer 4A_585/2020). Erwägungen (Auszug) […] II.