{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-09-30", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BE-2020-27_2020-09-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9840&type=1563347022&cHash=8e9d5781dfc6729af5d7fbad2eda0139", "Checksum": "7bb2f62565a88bb893e44900353d05db"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BE.2020.27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 30.09.2020 BE.2020.27"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 30.09.2020 BE.2020.27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 30.09.2020 BE.2020.27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:25:47", "Checksum": "b627f08e89bd90539ac0fbd7ab9351cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 30.09.2020 BE.2020.27\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2020.27\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 16.12.2020\nEntscheiddatum: 30.09.2020\n\nEntscheid Kantonsgericht, 30.09.2020\nArt. 143 Abs. 2 ZPO (SR 272); Art. 8b VeÜ-ZSSV (SR 272.1): Bei elektronischer\nEinreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in\ndem die von den Verfahrensbeteiligten verwendete Zustellplattform die\nQuittung ausstellt, dass sie die Eingabe zuhanden der Behörde erhalten hat\n(Abgabequittung). Der Absendezeitpunkt ist nicht massgebend\n(Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 30. September 2020,\nBE.2020.27). Hinweis: Das Bundesgericht trat am 23. November 2020 auf\neine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde nicht ein, da diese\nebenfalls verspätet erhoben wurde (BGer 4A_585/2020).\n\nErwägungen (Auszug)\n\n[…]\n\nII.\n\n2. Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die\nProzessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Auch Rechtsmittel sind formund fristgerecht einzureichen, was von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 60 ZPO). Auf\neine verspätet eingereichte Beschwerde ist nicht einzutreten.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\na) Die Frist zur Einreichung der Beschwerde beträgt, soweit – wie hier – kein Fall\nvon Art. 321 Abs. 2 ZPO vorliegt, 30 Tage seit Zustellung des begründeten Entscheids\n(Art. 321 Abs. 1 ZPO). Vorliegend gilt auch der Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 1 ZPO).\nFristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden,\nbeginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Der Lauf der\nRechtsmittelfrist beginnt am Tag nach der Zustellung des Entscheids, unabhängig\ndavon, ob es sich um einen Samstag, Sonntag oder Feiertag handelt (A. Staehelin, in\nSutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm, 3. Aufl., Art. 142 N 10). Bei\nelektronischer Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in\ndem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind,\ndie auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 143 Abs. 2 ZPO).\nNach Art. 8b der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im\nRahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und\nKonkursverfahren (SR 272.1; VeÜ-ZSSV) ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt\nmassgebend, in dem die von den Verfahrensbeteiligten verwendete Zustellplattform die\nQuittung ausstellt, dass sie die Eingabe zuhanden der Behörde erhalten hat\n(Abgabequittung). Es gilt das Empfangsprinzip, indem die Frist nur eingehalten ist,\nwenn die Zustellplattform der Partei innert Frist noch eine automatisch erstellte\nQuittung ausstellen kann; der Absendezeitpunkt ist nicht massgebend (vgl. Barbara\nMerz, DIKE-Komm ZPO, 2. Aufl., Art. 143 N 18). Während das Gericht den Beginn des\nFristenlaufs zu beweisen hat, obliegt der Partei der Nachweis, dass der Eingang der\nEingabe vor 24 Uhr des letzten Tages der Frist quittiert wurde.\n\nb) Der begründete angefochtene Entscheid, versehen mit der Rechtsmittelbelehrung\nmit Beschwerdefrist von 30 Tagen, wurde am 25. Juni 2020 versandt und dem Kläger\nam 3. Juli 2020 zugestellt, was von diesem so bestätigt wird. Damit begann die\nRechtsmittelfrist am 4. Juli 2020 zu laufen. Unter Berücksichtigung des\nFristenstillstandes zwischen dem 15. Juli und dem 15. August 2020 endete die\nBeschwerdefrist am 3. September 2020. Damit ist die Eingabe verspätet erfolgt,\nbestätigt die Abgabequittung doch als Abgabezeitpunkt der \"Eingabe Beschwerde\"\nden 4. September 2020, wenn auch ganz kurz nach Mitternacht (4. September 2020,\n00:02). Der zweite Versuch erfolgte noch ein paar Minuten später und nennt als\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAbgabezeitpunkt den 4. September 2020, 00:09, was vom Kläger ebenfalls bestätigt\nwird. Wenn der Kläger nun in seiner Stellungnahme festhält, er habe das Dokument im\nAnhang der E-Mail (erst) um 23:58 (am 3. September 2020) auf IncaMail zum Versand\nhochgeladen, so zeigt dies, dass er auf eigenes Risiko die nicht nur 30 Tage, sondern\ndurch den Fristenstillstand sogar 2 Monate dauernde Rechtsmittelfrist bis auf die letzte\nMinute ausnützte. Wenn die Zeit nicht mehr reichte für die Quittierung innert laufender\nFrist, hat er sich dies selber zuzuschreiben.\n\nErgänzend ist zu erwähnen, dass auch die dritte Version der Einreichung der\nBeschwerde (ohne Beilagen) per Post mit A+ keine rechtzeitige Erhebung des\nRechtsmittels nachzuweisen vermag, wurde doch als Zeitpunkt der Aufgabe der\nSendung der 4. September 2020, 14:54 genannt; die Sendung ging am 7. September\n2020 beim Gericht ein.\n\nDamit erweist sich die Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters des\nKreisgerichts vom 20. Februar 2020 als verspätet, weshalb auf das Rechtsmittel nicht\neinzutreten ist. Es bleibt beim vorinstanzlichen Entscheid.\n\n[…]\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/3\n"}