Seit Beginn des Mietverhältnisses hätten sie den Akontobetrag von monatlich Fr. 75.00 "anstandslos bezahlt" und die Forderung damit anerkannt. Auch aus der Heiz- und Nebenkostenabrechnung der vergangenen acht Jahre gehe jeweils bis ins letzte Detail hervor, wie sich sämtliche Nebenkosten zusammensetzten. Die Klägerin habe die übrigen Betriebskosten "also Jahr für Jahr studiert, anerkannt und das Schlussbetreffnis immer pünktlich bezahlt". Damit sei die "mündliche Vereinbarung" über die Kostentragungsregel bewiesen; es handle sich um eine "unumstössliche Anerkennung" […].