Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang denn auch festgehalten, es sei nicht einzusehen, weshalb "es dem Vermieter, der die Vertragsbedingungen in aller Regel diktiert und formuliert, nicht zuzumuten sein soll, sämtliche und nicht nur einen Teil der dem Mieter aufgebürdeten Nebenkosten für diesen eindeutig erkennbar im eigentlichen Vertrag aufzulisten" (BGer 4C.250/2006 E. 1.3). Weder die bundesgerichtliche Rechtsprechung noch der vorinstanzliche Entscheid machen es erforderlich, "für jedes Mietverhältnis ein absolut neues Vertragswerk zu erstellen", wie dies die Beklagten behaupten […].