Die Zulässigkeit des Gebrauchs von Textbausteinen oder Vertragsmustern wird dabei – wenn überhaupt – nur minimal eingeschränkt, und ohnehin nur hinsichtlich der Nebenkosten. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang denn auch festgehalten, es sei nicht einzusehen, weshalb "es dem Vermieter, der die Vertragsbedingungen in aller Regel diktiert und formuliert, nicht zuzumuten sein soll, sämtliche und nicht nur einen Teil der dem Mieter aufgebürdeten Nebenkosten für diesen eindeutig erkennbar im eigentlichen Vertrag aufzulisten" (BGer 4C.250/2006 E. 1.3).