s. auch BGE 135 III 591 E. 4.3.2). Daraus erhellt, dass es dem Bundesgericht nicht darum geht, die Zugänglichkeit der entsprechenden Vertragsbestimmungen sicherzustellen. Ziel ist es vielmehr, die Mieterin vor der unzumutbaren Situation zu schützen, dass sie die Information, welche Kosten sie nun nebst dem Mietzins effektiv zu übernehmen hat, durch sorgfältige Konsultation der entsprechenden allgemeinen Vertragsbestimmungen ausfindig machen muss (vgl. BGE 135 III 591 E. 4.3.1; BGer 4A_397/2007 E. 2.1; BGer 4C. 250/2006 E. 1.1; BGer 4C.24/2002 E. 2.4.2). Diese Ratio gilt ungeachtet der physischen Verbundenheit des standardisierten Vertragszusatzes mit dem eigentlichen Mietvertrag.