Die auf Seite 2 des Vertragsdokuments beginnenden Bestimmungen erscheinen damit für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und nicht separat ausgehandelt, was die Beklagten denn auch nicht in Abrede stellen […]. Dass die "Vertragsteile" insofern physisch verbunden sind, als die Seitenzahlen zwischen dem individualisierten Mietvertrag (S. 1) und den weiteren Bestimmungen (S. 2 ff.) des Vertragsdokuments durchgehend laufen und Letztere durch die Unterschriften auf Seite 9 (mit-)unterzeichnet sind, vermag diese Einordnung nicht in Zweifel zu ziehen (vgl. mp 2014 S. 128 E. 3.2).