10.1) bekräftigt den Eindruck, dass es sich um vorformulierte Bestimmungen handelt, deren Bedeutung im Einzelfall, sprich auf das konkrete Mietverhältnis bezogen, sich erst im Zusammenspiel mit dem individuellen Mietvertrag ergibt. Die auf Seite 2 des Vertragsdokuments beginnenden Bestimmungen erscheinen damit für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und nicht separat ausgehandelt, was die Beklagten denn auch nicht in Abrede stellen […].