a. Den Beklagten ist zuzugestehen, dass die vorliegende Konstellation sich insofern von den oben genannten, bundesgerichtlich beurteilten Fällen unterscheidet, als es sich bei den auf Seite 2 des Vertragsdokuments beginnenden und von der Vorinstanz als "standardisierter Vertragszusatz" qualifizierten Bestimmungen (i) nicht um ein separates, als "Allgemeine Geschäftsbedingungen" oder ähnlich bezeichnetes Dokument handelt, und (ii) die Bestimmungen durch die Parteien (mit-)unterzeichnet wurden […]. Aus nachfolgend dargelegten Gründen liegt darin im Ergebnis aber dennoch keine besondere Vereinbarung im Sinne von Art. 257a Abs. 2 OR.