4.Die Beklagten stellen nicht in Abrede, dass die Betriebskosten durch Seite 1 des Vertragsdokuments allein nicht genügend ausgeschieden werden. Hingegen wenden sie sich gegen den vorinstanzlichen Schluss, dies sei auch bei Berücksichtigung von Ziff. 10.4 des Vertragsdokuments nicht der Fall. Konkret kritisieren sie die Anwendung der Urteile des Bundesgerichts 4C.24/2002, 4P.323/2006 und 4A_149/2019 auf den vorliegenden Sachverhalt bzw. das strittige Vertragsdokument […]. Sie bringen vor, es © Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte